Reitverein
"Am Hochstein Kleindehsa" e.V.

Vereinssatzung



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Reitverein „Am Hochstein Kleindehsa“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Löbau eingetragen werden und dann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ erhalten.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kleindehsa, Dorfstraße 30, 02708 Kleindehsa.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es, den Sport zu fördern und Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle, ihrer positiven Entwicklung dienende Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Die amateursportliche Betätigung, das Reiten und Fahren in freier Natur sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen sollen gefördert werden und somit neben sportlichem Ehrgeiz auch die körperliche Ertüchtigung, das Verständnis für Natur und Umwelt, die Fairness gegenüber dem Partner Pferd und der Teamgeist unter Sportkameraden.


§3 Gemeinnützige Arbeitsweise

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Im Antrag sollen Name, Adresse und Alter des Antragsstellers enthalten sein. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft durch den Vorstand bestätigt wurde. Voraussetzung dafür ist ein Abbuchungsverfahren.

(4) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragsstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.


(5) Lehnt der Vorstand den Mitgliedsantrag ab, so hat er die Entscheidung dem Antragssteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragssteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien.


(6) Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.


§5 Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.


(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Folgemonats gekündigt werden, in dem die Kündigung erfolgt ist. Der Austritt soll schriftlich dem Vorstand erklärt werden.


(3) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen oder Ihren Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.


(4) Unerreichbare Mitglieder können durch den Vorstand, ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung, ausgeschlossen werden. Unerreichbar ist, wem die Entscheidung des Vorstandes nicht zugestellt werden kann.


(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§6 Ehrenmitgliedschaft


(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(2) Die Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeitrag befreit.


(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereins können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Vereinsmitglieder haben das Recht, unter dem Namen des Vereins an sportlichen Wettkämpfen sowie an regionalen und außerregionalen öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und den Verein zu präsentieren.


(2) Sie haben den Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und den Verein ihren Möglichkeiten entsprechend zu unterstützen.


(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand des Vereins zu ermöglichen.


§8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§9 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Beginn in schriftlicher Form. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzungen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung vorbringen.


(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten. Es entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


(5) Wahlen erfolgen, durch Handzeichen, mit Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich. Hierbei genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.


(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sollen nur nach Beratung mit dem zuständigen Finanzamt zustande kommen. Geplante Satzungsänderungen sollen in der Tagesordnung vor Einberufung der Mitgliederversammlung erwähnt werden.


(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von fünf Kalendertagen.

(9) Über Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern auf Verlangen zugeleitet.

§10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem Kassenwart als zweiter Stellvertreter. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.


(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.


(3) Die Bestellung des Vorstandes kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


(4) Vertretungsberechtigt im Sinne §26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende allein, sowie die Stellvertreter gemeinsam.


(5) Tritt der Vorsitzende zurück, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt. Scheidet einer der Stellvertreter vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit nach.


(6) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Verein ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder, wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der Vorstandssitzung einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden.


(7) Der Vorstand erstellt am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht. Die Mitglieder können die Zusendung des Jahresberichtes nach der Jahreshauptversammlung verlangen.

(8) Die Vorstandssitzung wird dokumentiert und das Protokoll auf Verlangen den Mitgliedern zugeleitet.

§11 Finanzen


(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.


(2) Der Beitrag ist im Monat Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag im auf den Beitritt folgenden Monat für das Restbeitragsjahr zu entrichten.


(3) Nicht entrichtete Beiträge, die länger als drei Monate trotz Zahlungsaufforderung ausstehen, sind ein Ausschlussgrund für das Mitglied aus dem Verein.


(4) Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug.


(5) Durch eine vom Mitglied fehlerhafte angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Jahresbeitrages zusätzlich anfallende Kosten sind vom Mitglied zu tragen.


(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf die Erstattung der Auslagen, die ihnen durch die Arbeit für den Verein entstanden sind.


(7) Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Vereinsmittel verantwortlich und führt darüber Buch.


(8) Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind: 
der Kassenwart und der Vorsitzende.


§12 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen (siehe auch §9 Abs. 5). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den Landesverband weiterzuleiten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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